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Förderung · Tirol

Förderung Treppenlift und Badumbau in Tirol

Stand: Oktober 2026 Mit 3 Quellen

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Kurz gesagt

Tirol fördert Alten- und Behindertenmaßnahmen über die Wohnhaussanierung mit einem Einmalzuschuss von 25 Prozent der Kosten, beantragt mit Rechnungen nach dem Umbau. Belegt ist das für den behindertengerechten Badumbau und sonstige Umbauten wie Türen, Rampen und Haltegriffe; der Treppenlift ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt, fragen Sie dazu vor dem Auftrag bei der Wohnbauförderung nach. Für Menschen mit Behinderung kann das Tiroler Teilhabegesetz zusätzlich einkommensabhängig bis zu 60 Prozent der behinderungsbedingten Mehrkosten übernehmen. Stand: Oktober 2026.

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Für Treppe und Bad gibt es Förderung von Land und Bund. Wir vermitteln Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region.

So läuft der Antrag in Tirol

  1. Kostenvoranschlag von einem Anbieter einholen. So kommen Sie zu Angeboten.
  2. Vor dem Auftrag bei der Abteilung Wohnbauförderung oder Ihrer Bezirkshauptmannschaft klären, ob der Treppenlift als Alten- oder Behindertenmaßnahme anerkannt wird und welche Kostengrenze gilt.
  3. Bei Behinderung zusätzlich den Zuschuss nach dem Teilhabegesetz bei der Abteilung Inklusion beantragen, das geht schon mit Kostenvoranschlag.
  4. Einbau durch eine Firma; Rechnungen und Zahlungsbelege aufheben.
  5. Ansuchen auf den Einmalzuschuss mit Rechnungen einreichen, spätestens 18 Monate nach Fertigstellung.

Was gefördert wird

Alten- und Behindertenmaßnahmen unabhängig vom Gebäudealter: der behindertengerechte Umbau des Bades, Türverbreiterungen, Rampen, Haltegriffe und Grundrissänderungen, außerdem der Einbau eines Personenaufzugs mit 25.000 Euro anerkannten Kosten je Haltestelle. Ob ein Sitzlift auf der Treppe darunter fällt, sagt die Richtlinie nicht ausdrücklich. Für Eigentümer gilt eine Gesamtgrenze von 1.100 Euro je m², für Mieter 34.000 Euro.

Weitere Geldquellen neben dem Land

  • Tiroler Teilhabegesetz: Zuschuss für den barrierefreien Umbau des Wohnraums für Menschen mit Behinderung, abhängig vom Einkommen: 60 Prozent bei Nettoeinkommen bis 1.845 Euro (eine Person), sinkend bis 7 Prozent bei 4.305 Euro. Antrag bei der Abteilung Inklusion, auch vor dem Umbau.
  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro bei einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent und Einkommen unter der Grenze; Antrag vor dem Umbau.
  • Pensionsversicherung (PVA): zinsfreies Darlehen für die Anpassung der Wohnung, Höchstbetrag auf der Seite der PVA nicht genannt.
  • AUVA: nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
  • Steuer: Hilfsmittel und die behindertengerechte Anpassung der Wohnung zählen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

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Förderstelle

Land Tirol – Abteilung Wohnbauförderung (wohnbaufoerderung@tirol.gv.at) bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat Innsbruck
www.tirol.gv.at/wohnbaufoerderung
Telefon der Förderstelle: +43 512 508-2732

Für den Antrag brauchen Sie ein Angebot

Die Förderstelle verlangt fast immer einen Kostenvoranschlag. Wir vermitteln bis zu drei Fachbetriebe aus Tirol, kostenlos und unverbindlich.

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Häufige Fragen

Muss ich den Antrag vor dem Einbau stellen?

Für den Einmalzuschuss nicht, er wird mit Rechnungen und Zahlungsbelegen nach dem Umbau beantragt, spätestens 18 Monate nach Fertigstellung. Beim Teilhabegesetz können Sie den Antrag auch vor dem Umbau mit Kostenvoranschlag stellen und bekommen eine vorläufige Zusage. In jedem Fall sollten Sie vor dem Auftrag klären, ob der Treppenlift als Behindertenmaßnahme anerkannt wird.

Gibt es die Förderung auch für Mieter?

Ja, für Maßnahmen innerhalb der Wohnung können Mieter und Wohnungseigentümer den Antrag stellen, mit Zustimmung des Vermieters. Für Mieter gilt eine Gesamtgrenze der förderbaren Kosten von 34.000 Euro.

Wie viel bekomme ich für einen Treppenlift um 8.000 Euro?

Wird der Lift als Behindertenmaßnahme anerkannt, sind es 25 Prozent, also 2.000 Euro, und 6.000 Euro bleiben bei Ihnen. Weil der Treppenlift in der Richtlinie nicht ausdrücklich steht, holen Sie vor dem Auftrag eine Auskunft der Wohnbauförderung ein. Bei Behinderung und Nettoeinkommen bis 1.845 Euro (eine Person) kann das Teilhabegesetz bis zu 60 Prozent der behinderungsbedingten Mehrkosten übernehmen.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.