Kurz gesagt
Wollen Sie als Hauptmieter Ihre Wohnung wesentlich verändern, etwa Bad oder Dusche umbauen, müssen Sie das dem Vermieter anzeigen. Antwortet er nicht innerhalb von zwei Monaten, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 9 Mietrechtsgesetz). Das gilt nur für Wohnungen, die voll unter das MRG fallen, und für Genossenschaftswohnungen. Stand: Oktober 2026 (RIS, AK Wien).
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Als Hauptmieter dürfen Sie Ihre Wohnung verändern, wenn Sie den Vermieter vorher informieren. Sagt er innerhalb von zwei Monaten nach Zugang Ihres Schreibens nichts, gilt das als Zustimmung. Ablehnen darf er nur, wenn mindestens eine der gesetzlichen Voraussetzungen fehlt. Die Regeln stehen in § 9 des Mietrechtsgesetzes (MRG) und gelten laut AK Wien für Mietverhältnisse im Vollanwendungsbereich des MRG sowie für Genossenschaftswohnungen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung.
Anzeigen statt einfach loslegen
Ausmalen und Tapezieren brauchen keine Zustimmung. Ein Umbau von Bad oder Dusche ist dagegen eine wesentliche Veränderung. Dann müssen Sie den Vermieter vorher informieren und um Zustimmung bitten. Die AK Wien rät zur Schriftform, mit genauer Beschreibung und, wenn vorhanden, Skizze, Plan oder Kostenvoranschlag. Auf der Seite der AK Wien gibt es dafür einen Musterbrief zum Herunterladen.
Braucht der Umbau eine baubehördliche Bewilligung, muss der Vermieter laut AK Wien auch den Einreichplan unterschreiben.
Wann der Vermieter nicht ablehnen darf
§ 9 Abs 1 MRG nennt sieben Voraussetzungen, hier zusammengefasst. Sind alle erfüllt, darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern:
- Der Umbau entspricht dem Stand der Technik.
- Er ist üblich und dient einem wichtigen Interesse des Mieters.
- Er wird einwandfrei ausgeführt. Die AK Wien geht davon aus, wenn ein befugter Gewerbebetrieb arbeitet.
- Er beeinträchtigt weder Vermieter noch andere Mieter in schutzwürdigen Interessen.
- Er schädigt das Haus nicht, auch nicht dessen äußere Erscheinung, und bringt keine Gefahr für Personen oder Sachen.
- Sie tragen die Kosten selbst.
Eine eigene Regel für Menschen mit Behinderung enthält § 9 nicht. Ob ein barrierefreier Umbau ein „wichtiges Interesse“ ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Bad, Dusche und geförderte Umbauten
Für bestimmte Maßnahmen legt § 9 Abs 2 MRG fest, dass das „wichtige Interesse“ jedenfalls gegeben ist. Dazu gehört die den Erfordernissen der Haushaltsführung dienende Umgestaltung von sanitären Anlagen, also etwa Bad, Dusche und WC. Genannt sind außerdem Verbesserungen, die eine Gebietskörperschaft aus öffentlichen Mitteln fördert. Ob ein Treppenlift oder eine Rampe mit Landesförderung darunter fällt, sollten Sie in einer Beratung klären lassen.
Für die Maßnahmen aus Abs 2 darf der Vermieter laut AK Wien keinen Rückbau beim Auszug verlangen. Bei allen anderen wesentlichen Veränderungen kann er die Zustimmung an diese Bedingung knüpfen (Abs 3).
Wenn der Vermieter ablehnt
Lehnt er innerhalb der zwei Monate ab, prüfen Sie, ob die Gründe zu den sieben Voraussetzungen passen. Ist die Ablehnung unzulässig, kann die Schlichtungsstelle die Zustimmung ersetzen, und wo sie nicht zuständig ist, das Bezirksgericht.
Förderung als Mieter
Mieter können Zuschüsse beantragen, brauchen dafür aber die Zustimmung des Vermieters. Das Land Salzburg nennt im Folder von Juni 2025 Mieter ausdrücklich, „mit Zustimmung des Unterkunftsgebers“. Das Land Tirol verlangt in der Richtlinie vom 1. Jänner 2026, dass der Mieter die Zustimmung „im Sinne des Mietrechtsgesetzes“ einholt. Beträge und Fristen der Länder finden Sie in der Förderung im Überblick, für Salzburg unter Treppenlift Förderung Salzburg und für den Bad-Umbau unter Badumbau Förderung.
Was dieser Text offen lässt
Ein Lift im gemeinsamen Stiegenhaus betrifft nicht nur Ihre Wohnung. Dazu haben wir keine amtliche Auskunft gefunden. Für Eigentumswohnungen gelten andere Regeln, die diese Seite nicht behandelt. Fragen Sie vor dem Auftrag eine Beratungsstelle. Die Wohnrechtshotline der AK Wien erreichen Sie unter 01 501 65 1345 (Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr, Dienstag zusätzlich 15 bis 18 Uhr). Auch der Mieterschutzverband berät Mieter. Kosten und Förderung der Lifte selbst: Treppenlift Kosten.
Stand: Oktober 2026 (RIS, AK Wien, Land Salzburg, Land Tirol), geprüft Oktober 2026, ohne Gewähr.
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Häufige Fragen
Muss ich die Wohnung beim Auszug zurückbauen?
Bei Umbauten an Wasser-, Gas- oder Stromleitungen, Heizung und sanitären Anlagen (Bad, Dusche, WC) darf der Vermieter laut AK Wien keine Wiederherstellung verlangen. Bei anderen wesentlichen Veränderungen kann er seine Zustimmung davon abhängig machen (§ 9 Abs 3 MRG).
Was passiert, wenn ich ohne Anzeige umbaue?
Laut AK Wien riskieren Sie eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage. Zeigen Sie den Umbau deshalb vorher an, am besten schriftlich.
Gilt das auch für meine Genossenschaftswohnung?
Ja. Die AK Wien nennt Genossenschaftswohnungen ausdrücklich neben Mietverhältnissen, die voll unter das MRG fallen.
Was tun, wenn der Vermieter Nein sagt?
Prüfen Sie zuerst, ob die Ablehnung zulässig ist. Wenn nicht, kann die Schlichtungsstelle oder, falls diese nicht zuständig ist, das Bezirksgericht die Zustimmung ersetzen.
Passt dazu
- RIS: § 9 Mietrechtsgesetz, Veränderung (Verbesserung) des Mietgegenstandes
- AK Wien: Veränderung der Wohnung, Was dürfen Mieter:innen?
- Land Salzburg: Folder „Alters- und behindertengerechte Sanierung mit Wohnbauförderung“ (Stand Juni 2025)
- Land Tirol: Wohnhaussanierungsrichtlinie (Ausgabe 1.1.2026)
Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.