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Förderung · Salzburg

Förderung Treppenlift und Badumbau in Salzburg

Stand: Oktober 2026 Mit 3 Quellen

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Kurz gesagt

Salzburg fördert über die Wohnbauförderung Sanierung 25 Prozent der Kosten. Für die bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung, also Treppenlift, Rampen, Handläufe, Schwellen und Türverbreiterungen zusammen, gibt es höchstens 10.000 Euro; für das barrierefreie Bad ohne Bedarfsnachweis höchstens 4.500 Euro, beides zusammen höchstens 14.500 Euro. Wichtig: Sie müssen sich vor der Auftragsvergabe online registrieren, und die Mittel sind begrenzt (2025 waren sie ab September ausgeschöpft). Stand: Oktober 2026.

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Für Treppe und Bad gibt es Förderung von Land und Bund. Wir vermitteln Angebote von Fachbetrieben aus Ihrer Region.

So läuft der Antrag in Salzburg

  1. Kostenvoranschlag von einem Anbieter einholen. So kommen Sie zu Angeboten.
  2. Vor der Auftragsvergabe online registrieren. Ohne Registrierung gibt es keine Förderung.
  3. Auftrag erteilen und umbauen lassen; auf der Rechnung muss stehen, dass es eine barrierefreie oder altersgerechte Maßnahme ist.
  4. Förderantrag mit Rechnungen und Nachweis (Pflegegeld ab Stufe 3, Behindertenpass oder Pensionsbescheid) einreichen, spätestens 18 Monate nach der Registrierung.
  5. Auszahlung nach Prüfung, solange das Jahresbudget reicht.

Was gefördert wird

Zwei Gruppen: Die bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung (Treppenlift, Rampen, Handläufe, Schwellen entfernen, Türen verbreitern) mit Nachweis und zusammen höchstens 10.000 Euro Zuschuss. Und der barrierefreie Umbau des Bades als Vorsorge ohne Nachweis (Einstiegshilfen, bodengleiche Dusche, Haltegriffe, höhenverstellbares Waschbecken, nötige Grundrissänderungen) mit höchstens 4.500 Euro. Wird das Bad mit Nachweis als bedarfsorientierte Maßnahme abgerechnet, zählt es zur Gruppe mit 10.000 Euro.

Weitere Geldquellen neben dem Land

  • Unterstützungsstelle des Landes Salzburg: für Menschen mit Behinderung oder erheblicher altersbedingter Einschränkung bei Nettohaushaltseinkommen bis 2.620 Euro (eine Person, 2026); Antrag vor dem Umbau mit Kostenvoranschlag, Höhe im Einzelfall.
  • Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice: bis 6.000 Euro bei einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent und Einkommen unter der Grenze; Antrag vor dem Umbau.
  • Pensionsversicherung (PVA): zinsfreies Darlehen für die Anpassung der Wohnung, Höchstbetrag auf der Seite der PVA nicht genannt.
  • AUVA: nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
  • Steuer: Hilfsmittel und die behindertengerechte Anpassung der Wohnung zählen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt.

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Förderstelle

Land Salzburg – Abteilung 10 Planen, Bauen, Wohnen, Wohnbauförderung Sanierung (Wohnberatung Salzburg)
www.salzburg.gv.at/themen/bauen-wohnen/wohnbaufoerderung/sanierungsfoerderung
Telefon der Förderstelle: +43 662 8042-3000

Für den Antrag brauchen Sie ein Angebot

Die Förderstelle verlangt fast immer einen Kostenvoranschlag. Wir vermitteln bis zu drei Fachbetriebe aus Salzburg, kostenlos und unverbindlich.

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Häufige Fragen

Muss ich den Antrag vor dem Einbau stellen?

Ja, in Salzburg ist das entscheidend. Vor der Auftragsvergabe müssen Sie sich online registrieren, sonst gibt es keine Förderung. Der eigentliche Antrag mit Rechnungen folgt nach dem Umbau, spätestens 18 Monate nach der Registrierung.

Gibt es die Förderung auch für Mieter?

Die Wohnbauförderung Sanierung richtet sich an Eigentümer mit Hauptwohnsitz im Objekt. Mieter sollten bei der Wohnberatung Salzburg fragen, ob der Vermieter den Antrag stellen kann, und zusätzlich die Unterstützungsstelle des Landes prüfen, die vom Einkommen und nicht vom Eigentum abhängt.

Wie viel bekomme ich für einen Treppenlift um 8.000 Euro?

25 Prozent von 8.000 Euro sind 2.000 Euro, das liegt unter dem Höchstbetrag von 10.000 Euro. Es bleiben 6.000 Euro Eigenanteil. Liegt Ihr Nettohaushaltseinkommen unter 2.620 Euro, kann die Unterstützungsstelle des Landes zusätzlich helfen; deren Höhe wird im Einzelfall festgelegt.

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Quellen und Prüfung

Zuletzt geprüft: Oktober 2026. Verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Stelle.